FAQS
WIE SEHEN AKTUELL DIE COVID-VORGABEN IM SANITÄTSHAUS MARTIN AUS?
Die Sanitätshäuser sind als Teil der Grundversorgung keinen Öffnungsbeschränkungen unterlegen. Wir haben zu unseren üblichen Öffnungszeiten geöffnet.
Wir orientieren uns an die aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben.
BRAUCHE ICH EINEN TERMIN WENN ICH IN EINE IHRER FILIALEN KOMMEN MÖCHTE?
Nein, grundsätzlich können Sie uns innerhalb unserer Öffnungszeiten in unseren Standorten besuchen – unsere Mitarbeiter stehen Ihnen für Ihr Anliegen gerne zur Verfügung.
In den Standorten Holzkirchen und Bruckmühl stehen Ihnen spezielle Technikersprechstunden zur Verfügung. Wir bitten daher um vorherige Terminvereinbarung.
MEIN ARZT HAT MIR EIN REZEPT AUSGESTELLT. WIE GEHT ES JETZT WEITER?
Mit dieser Verordnung können Sie uns gerne an einem unserer Standorte besuchen, um das verordnete Hilfsmittel zu erhalten. Vor Ort werden Sie dann von unserem Fachpersonal zu diesem Hilfsmittel beraten. Bei einigen Hilfsmitteln bedarf es im voraus einer Genehmigung Ihrer Krankenkasse. Die Abwicklung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse übernehmen wir für Sie. Falls Sie keine Möglichkeit haben zeitnah an einen unserer Standorte zu kommen können Sie uns ebenfalls die Verordnung im voraus via E-Mail (info@martin-sanitaetshaus.de) oder per Post zukommen lassen.
WIE LANGE IST EINE ÄRZTLICHE VERORDNUNG GÜLTIG?
Das Rezept ist nach Vorgabe der gesetzlichen Krankenkassen 28 Tage nach Ausstellungsdatum gültig. In dieser Zeit muß die Verordnung bei uns eingereicht werden. Sollte die Frist verstrichen sein, können Sie nach Rücksprache mit Ihrem Arzt das Rezept nochmals mit aktuellem Datum ausstellen lassen.
Bei Rezepten der privaten Krankenkassen bitten wir Sie, sich bei dieser über die Gültigkeit zu informieren, da es hier von Krankenkasse zur Krankenkasse unterschiedlich ist.
MUSS ICH EINE ZUZAHLUNG LEISTEN? WAS IST EINE GESETZLICHE BZW.
QUALITÄTSAUFZAHLUNG?
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass gesetzlich Krankenversicherte ab dem 18. Lebensjahr bei jedem Hilfsmittel eine Eigenbeteiligung, die sogenannte gesetzliche Zuzahlung, leisten müssen. Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach dem Abgabepreis, den die Krankenkasse an den Leistungserbringer vergütet (i.d.R. Vertragspreise oder Festbeträge). Die Zuzahlung beträgt dann 10% des Abgabepreises, jedoch mindestens 5,- Euro und maximal 10,- Euro.
Wird vom Versicherten eine Versorgung in einer bestimmten Qualität, von einem bestimmten Hersteller oder mit speziellen Zusätzen gewünscht, die teurer ist als der Wert des verordneten Hilfsmittels, wird eine wirtschaftliche Zuzahlung veranschlagt. Ein gutes Beispiel ist die Kompressionstherapie. Wir können eine Standardversorgung anpassen, somit liegt die Rezeptgebühr bei höchstens 10,- Euro. Wünschen Sie eine besondere Farbe oder ein besonders hochwertiges Material, wird Ihnen eine entsprechende Qualitäts- Zuzahlung berechnet. Gleiches gilt auch für die Fertigung für Schuheinlagen. Dies wird im Vorfeld detailliert in unseren umfangreichen Beratungsgesprächen mit Ihnen abgesprochen.
WELCHE PRODUKTE BEKOMME ICH AUF REZEPT?
Die Verordnung von Hilfsmitteln auf Rezept ist produkt- und krankenkassenabhängig. Grundsätzlich muss ein Hilfsmittel eine sogenannte Hilfsmittelnummer aufweisen, um vom Arzt verordneten zu werden. Um die Kostenübernahme von der Krankenkasse festzustellen, prüfen wir außerdem bestehende Verträge mit Ihrer Krankenkasse. Sollte ein bestimmtes Hilfsmittel von Ihrer Krankenkasse nicht übernommen werden, haben Sie bei uns in jedem Fall die Möglichkeit, das gewünschte Produkt auf Privatkauf zu erwerben.
MACHEN SIE AUCH HAUSBESUCHE?
Gerne besuchen wir Sie oder Liefern Ihre Hilfsmittel zu sich nach Hause. Im Einzelfall müssen wir Ihnen eine Anfahrtspauschale berechnen.
Große Reha-Hilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle usw. werden kostenlos zu ihnen nach Hause geliefert und aufgebaut.