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EINLAGEN FÜR
SICHERHEITS
SCHUHE

Mehr Leistungsfähigkeit, weniger Ausfallzeiten!

Die "DGUV Regel 112-191"  (früher BGR 191) der Berufsgenossenschaften ist die bindende Verordnung,  welche die Herstellung und auch Veränderung von orthopädischen Sicherheitsschuhen sowie die Herstellung und Nutzung von orthopädischen Schuheinlagen regelt. Die restriktiven Vorgaben der "DGUV Regel 112-191" erschweren im großen Maße den Herstellungs- und Anpassungsprozess und sorgen oft für erhebliche Irritationen auf allen Seiten.

Wir möchten Sie hier kurz über die wesentlichen Aspekte informieren.

Es ist nicht mehr ohne weiteres möglich, vom Kunden mitgebrachte, konfektionierte Sicherheitsschuhe mit orthopädischen Schuhzurichtungen und Einlagen auszustatten - auch wenn diese Leistungen vom Arzt verordnet wurden. Hintergrund ist die Tatsache, dass die Haftung des Erstherstellers über die Sicherheit seines Produkts erlischt, wenn Veränderungen daran vorgenommen werden.  

Somit erlischt der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft.

Orthopädischer Fußschutz ist leistungsrechtlich dem Bereich der beruflichen Rehabilitation zuzuordnen. Die Kosten werden in der Regel von den Trägern der beruflichen Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben sowie u.U. vom Arbeitgeber übernommen.


  • gesetzliche Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaft)

  • gesetzliche Rentenversicherung

  • Bundesagentur für Arbeit

  • Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge

  • Integrationsämter – in ihrer Eigenschaft als Träger der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht

  • Träger der Sozialhilfe

  • Arbeitgeber

Was bedeutet das in der Praxis?

Dazu bedarf es eines Kostenvoranschlages, dessen Freigabe abgewartet werden muss und sich somit an die Bearbeitungsdauer des jeweiligen Kostenträgers orientiert. Der Orthopädie-Schuhtechniker hat darauf keinen Einfluss! Sollten Ihnen die Bearbeitungs- bzw. Genehmigungsdauer zu lang erscheinen, müssen Sie als Versicherter selbst entsprechend aktiv werden.


Rezepte und Verordnungen über orthopädische Schuheinlagen und Anpassungen können nur auf oben aufgeführte Träger lauten. Orthopädische Sicherheitsschuhe sowie entsprechende Schuheinlagen sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen!

Was ist zu tun?

Zunächst ist es wichtig, daß Sie bei Ihrem Facharzt vorstellig und Ihre Beschwerden begutachtet werden. Danach wird in unserer Werkstatt ein Fußabdruck erstellt und die notwendige Einlagenversorgung besprochen. Bitte bringen Sie zu diesem Termin eine ärztliche Verordnung, den Hersteller und die genaue Modellbezeichnung Ihrer Sicherheitsschuhe mit. Nach der Klärung des Kostenträgers wird speziell für Ihren Sicherheitsschuh eine zugelassene orthopädische Schuheinlage gefertigt. Sie bekommen dazu eine entsprechende Konformitätserklärung, die eine Einlagenversorgung nach "DGUV Regel 112-191" der Berufsgenossenschaften bestätigt.

SO EINFACH GEHTS:

Hier finden Sie alle Informationen für die schnelle Versorgung mit individuellen zugelassenen Einlagen für Ihre Arbeitssicherheitsschuhe

Orthopädischer Fußschutz ist leistungsrechtlich dem Bereich der beruflichen Rehabilitation zuzuordnen. Die Kosten werden in der Regel von den Trägern der beruflichen Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben sowie u.U. vom Arbeitgeber übernommen.

Was ist zu tun?

  1. Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Notwendigkeit eines Arbeitssicherheitsschuhs ausfüllen (Formular G134)

  2. Gehen Sie zu einem Arzt IHRER Wahl und lassen Sie sich ein Rezept für ein Paar antistatische Einlagen nach „DGUV Regel 112-191“ ausstellen.

  3. Füllen Sie die beiden Anträge G100 und G133 der Deutschen Rentenversicherung aus.

  4. Kommen Sie zu uns in die  Werkstatt. Dort wird ein Fußabdruck erstellt und die Einlagenversorgung besprochen. Sie erhalten anschließend einen Kostenvoranschlag für die Rentenversicherung

  5. Bringen Sie zu diesem Termin die ärztliche Verordnung, den Hersteller als auch die genaue Modellbezeichnung Ihres Arbeitssicherheitsschuhs mit.

  6. Die vollständig ausgefüllten Anträge schicken Sie bitte an den jeweiligen Kostenträger. Geben Sie uns bitte umgehend Bescheid,  sobald Sie eine Genehmigung erhalten haben.

  7. Nach Klärung des Kostenträgers werden speziell für Ihre Sicherheitsschuhe zugelassene orthopädische Einlagen gefertigt.

  8. Sie bekommen zu den für Sie angepassten Schuheinlagen eine entsprechende Konformitätserklärung, die eine Einlagenversorgung oder Schuhzurichtung nach „DGUV Regel 112-191“ der Berufsgenossenschaften bestätigt.

KOSTENÜBERNAHME DURCH DIE RENTENVERSICHERUNG:

Voraussetzung: Seit 15 Jahren Mitglied der Rentenversicherung

Benötigte Formulare:

  • Ärztliche Verordnung

  • Antrag G100

  • Antrag G133

  • Notwendigkeitsbescheinigung Arbeitgeber G134

  • Kostenvoranschlag ( erhältlich nach Beratung durch unsere Techniker )

Hier können Sie sich direkt Ihre benötigten Anträge herunterladen:

ANTRAG G100

ANTRAG G133

ANTRAG G134

KOSTENÜBERNAHME DURCH DAS ARBEITSAMT:

Voraussetzung: Keine Kostenübernahme durch die  Rentenversicherung

Benötigte Formulare:

  • Ärztliche Verordnung

  • formloser Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • Notwendigkeitsbescheinigung Arbeitgeber G134

  • Kostenvoranschlag ( erhältlich nach Beratung durch unsere Techniker )

Hier können Sie sich direkt Ihre benötigten Anträge herunterladen:

ANTRAG AUF LEISTUNG

NOTWENDIGKEITSBESCHEINIGUNG
ARBEITGEBER

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Dann machen Sie doch einen unverbindlichen Beratungstermin aus und wir beraten Sie über die Möglichkeiten der speziellen Versorgungen mit orthopädischen Schuheinlagen für Arbeitssicherheitsschuhe.

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